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K2-Computer - AGB's
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH

 

1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen, ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Für alle Produkte und Leistungen gelten die bei Auftragseingang aktuell gültigen Preislisten der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH. Für alle Produkte und Leistungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, gilt ausschließlich der von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH in einem schriftlichen Angebot definierte Leistungsumfang und Preis. Ansonsten gilt die Preisliste als Angebot. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die dann genannten Preise sind verbindlich. So weit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb Deutschlands unfrei ab Auslieferungsstelle der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Erstbestellung ist vorab zahlbar per Überweisung oder in bar bei Warenübergabe. Bei positiven Erfahrungen im Zahlungsverhalten kann auf die Vorabzahlung verzichtet werden. In diesem Fall gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 7 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH ist berechtigt, nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu berechnen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, erfolgen künftige Lieferungen nur noch gegen Vorkasse. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 25.000 (ohne Mehrwertsteuer) sind 1/3 des Preises bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Lieferung und der Rest nach Installation und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Installation zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Preis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

 

3. Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH ist zur Installation ihrer Produkte nur verpflichtet, wenn eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH über die Installationsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Der Kunde hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung können nur bei vorhergehender Vereinbarung geltend gemacht werden. Sie beschränken sich dann für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5% Punkte, maximal jedoch auf 5% Punkte des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Der Kunde kann einen Auftrag nur nach vorheriger Zustimmung der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH stornieren. In diesem Fall ist der Kunde auf Verlangen der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH verpflichtet, mindestens 5% Punkte des sich aus der Preisliste der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH ergebenden Listenpreises für die betroffenen Produkte zum Ausgleich von Kosten, die der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH entstanden sind, zu zahlen. Sowohl der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH als auch dem Kunden ist der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens möglich.

 

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH auf den Kunden über.



5. Eigentumsvorbehalt

Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Preises und bis zur Erfüllung aller auch künftiger Forderungen vor. Der Kunde kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH gelieferten Produkte erfolgt für die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH Miteigentümerin der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH hinweisen und die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung / Weitervermietung zustehenden Forderungen in Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH kann den Abnehmern des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% Punkte übersteigt.

 

6. Abnahme

Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH führt die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle am Standort des Firmensitzes der K2-Computer Softwareentwicklung durch. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. So weit die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH durchgeführt. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn mittels der zu diesem Zweck von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH definierten Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keine Fehler an den Produkten festgestellt werden. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit.

 

7. Gewährleistung

Der Kunde wird die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen sowie etwa auftretende Mängel unverzüglich der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH mitteilen. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH gewährleistet, dass Software mit den von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl von Softwarefunktionen, die Nutzung sowie für die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH und je nach Bedeutung des Fehlers, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Kunde gewährt der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit, mindestens jedoch vier Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge. Verweigert der Kunde diese, ist die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Richtlinien der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Anlieferung der Produkte beim Kunden. Sofern die Produkte von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH weist darauf hin, falls ein Produkt ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthält, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen.

 

8. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten und nicht dafür, dass Schäden bei oder durch die Benutzung von Berechnungsergebnisen der Produkte aufgetreten sind. So weit Schadenersatzansprüche gegen die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen sechs Monaten ab Anlieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

 

9. Software

An Software der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH, Fremdsoftware (Software, die von einem von der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH und dem Lieferanten der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH). Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. So weit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung oder Lieferung der Software, Lizenz-Datei, Dokumentationen und nachträglicher Ergänzungen als erteilt.

 

10. Ausfuhrbestimmungen

Der Kunde wird für den Fall des Exportes der Produkte die gültigen Ausfuhrbestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes besondere Ausfuhrbestimmungen gelten.

 

11. Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unversteuert ausgeführt, haftet er gegenüber der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

 

12. Sonstiges

Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH übertragen. Gegen Ansprüche der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.
Die Geschäftsbedingungen unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist der Firmensitz der K2-Computer Softwareentwicklung GmbH. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Magdeburg, sofern der Kunde Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundenprozess. Die K2-Computer Softwareentwicklung GmbH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.